Auf die Objektüberwachung entfallen aufgrund des Projektverlaufs die Koordination der Bauausführung und die Überwachung auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen, den
Leistungsbeschreibungen sowie mit den anerkannten Regeln der Technik und Vorschriften.
Zu den Aufgaben der Objektüberwachung für die Technische Gebäudeausrüstung gehören die in der HOAI 2013 aufgezählten Leistungen nach § 53 (siehe auch Anlage 14).
Grundleistungen der Leistungsphase 8
- Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen, den Leistungsbeschreibungen oder Leistungsverzeichnissen sowie mit den
allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften
- Mitwirken bei dem Aufstellen und Überwachen eines Zeit-planes (Balkendiagramm)
- Mitwirken bei dem Führen eines Bautagebuches
- Mitwirken beim Aufmass mit den ausführenden Unternehmen
- Fachtechnische Abnahme der Leistungen und Feststellen der Mängel
- Rechnungsprüfung
- Mitwirken bei der Kostenfeststellung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276
- Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran
- Zusammenstellen und Übergeben der Revisionsunterlagen, Bedienungsanleitungen und Prüfprotokolle
- Mitwirken beim Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche
- Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel
- Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag
Lassen Sie sich von unseren Experten genauer informieren.